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WALDBRANDSCHUTZVERORDNUNG 2021

ACHTUNG – 🌲🌳🔥🔥 Waldbrandschutzverordnung ab 22. Juni 2021 – Gilt auch an der Traun!

🌲🌳🔥🔥V E R O R D N U N G der Bezirkshauptmannschaft Gmunden

§ 1 – Schutzmaßnahmen:
1. In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Gmunden sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Entzünden von Feuer, das Rauchen sowie das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten.
2. Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigt.

§ 3 – Strafbestimmungen:
Übertretungen des § 1 dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 17 Forstgesetz 1975 idgF. mit Geldstrafen bis zu 7.270,– Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochenbestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.

§ 4 – Schlussbestimmungen:
2. Diese Verordnung tritt mit 22. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.

Der Bezirkshauptmann:

(c) Archivbild: Wolfgang Spitzbart