Sonderberichte

AKUTE FLUREN- UND WALDBRANDGEFAHR – WALDBRANDSCHUTZVERORDNUNG DER BH GMUNDEN IN KRAFT!

Die derzeitige Wetterlage verwöhnt Österreichs Bürgerinnen und Bürger  seit Tagen mit strahlendem Sonnenschein und hohen Temperaturen. Regen oder Abkühlung sind, so die aktuelle Prognosesituation,  für die nächsten Tage nicht zu erwarten. In vielen Teilen Österreichs werden für den diesjährigen Juli die geringsten Niederschlagsmengen seit Jahren registriert. Damit verbunden steigt im Besonderen auch die Waldbrandgefahr bzw. die Gefahr von Wiesen-, Böschungs- oder Heckenbränden!

Durch die Hitze und Trockenheit der vergangenen Tage und Wochen ist die Waldbrandgefahr erheblich gestiegen und nimmt täglich weiter zu. Die Feuerwehren ersuchen aus gegebenem Anlass die Bevölkerung um entsprechende Aufmerksamkeit bzw. Vorsicht sowie um  aktive Mithilfe zur Vermeidung von Wald-, Wiesen-, Böschungs- und Heckenbränden.

Naturliebhabern wird in den kommenden Tagen besondere Achtsamkeit im Freien empfohlen.  Auch wenn die Kühle des Waldes einen „anderen“ Eindruck vermittelt, so sind das Laub bzw. die Gräser „staubtrocken“. So sollten bei Ausflügen in Wald- und Wiesengebiete keine Zigaretten geraucht oder die Stummeln zumindest wieder mitgenommen werden.

Ebenso wird von der Durchführung von Lagerfeuern dringend abgeraten, wie auch von der Verwendung von Kerzen oder Fackeln. Bereits kleine Glasscherben oder Blechdosenteile können durch die Spiegelung bzw. Bündelung des Sonnenlichtes Wald- und Wiesenbrände auslösen. Daher sollten – neben dem Aspekt des Umweltschutzes – keine Dosen oder Flaschen achtlos weggeworfen oder zurückgelassen werden.
Besondere Brandgefahr geht auch im Bereich von Katalysatoren bzw. Auspuffrohren von Kraftfahrzeugen aus, wenn diese am Rand von Waldwegen im Gras, auf  Wald- und Wiesenzufahrten oder z.B. auf Unterstellplätzen im Freien abgestellt werden. Trockenes Gras bzw. Laub kann sich durch abstrahlende Hitze rasch entzünden.

Wer einen Waldbrand entdeckt, sollte umgehend den Feuerwehr-Notruf 122 wählen und diesen melden. Allenfalls ist anzuraten, in sicherer Entfernung zum Brand auf das Eintreffen der Einsatzkräfte warten, um diese bei Bedarf einweisen zu können.

WALDBRANDSCHUTZVERORDNUNG BEZIRK GMUNDEN

VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30. Juli 2018 betreffend den Waldbrandschutz für
den Bezirk Gmunden.
Auf Grund des § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 idgF. wird verordnet:
§ 1
In den Waldgebieten des Bezirkes Gmunden sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches
Entzünden von Feuer, das Rauchen sowie das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten.

Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windrichtung das
Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den
benachbarten Wald begünstigt.
§ 2
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch Anschlag an der Amtstafel der
Bezirkshauptmannschaft Gmunden und den Gemeinden des Bezirkes Gmunden.
Den Waldeigentümern steht es frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
(§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975 idgF.)
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Ziffer 17 des Forstgesetzes
1975 mit Geldstrafen bis zu 7.270,– Euro oder mit Arrest bis zu 4 Wochen geahndet.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 30. Juli 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2018 außer Kraft.

Für den Bezirkshauptmann

Ing. Mag. Alois Lanz, MBA